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Verpflichtungen in der Europäischen Union für Drohnenimporteure

Die Rolle der Importeure im Bereich der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) in der der Europäischen Union ist von größter Bedeutung für die Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und die Einhaltung der Vorschriften für Produkte , die auf den Binnenmarkt gelangen, zu gewährleisten. Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 legt klar und die von diesen Wirtschaftsakteuren zu übernehmenden Verpflichtungen klar und umfassend dar, ihren wesentlichen Beitrag zur Einhaltung der Regulierungsstandardshervorzuheben.


Im Folgenden sind einige der Verpflichtungen der Importeure aufgeführt:

1. Überprüfung der Produktkonformität Überprüfung der Produktkonformität

Bevor sie ein UAS auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen die Einführer sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 der Verordnung durchlaufen hat. Dazu gehören die Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen, die CE-Kennzeichnung des Produkts und gegebenenfalls das Klassen-Kennzeichnungsschild sowie die Angabe des Schallleistungspegels. Auf diese Weise übernehmen die Importeure eine technische Überwachungsfunktion, die sicherstellt, dass die Produkte den geltenden Anforderungen ihres Ursprungslandes entsprechen.

2. Rückverfolgbarkeit und Transparenz

Es ist zwingend erforderlich, dass Importeure klare und zugängliche Informationen über ihre Identität bereitstellen, einschließlich ihres Namens, ihrer Marke, ihrer Postanschrift und ihrer Website. Diese Informationen müssen direkt auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben werden. Diese Anforderung soll die Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleisten und Korrekturmaßnahmen im Falle von Unregelmäßigkeiten erleichtern.

3. Aufbewahrung von technischen Dokumenten

Die Importeure sind verpflichtet, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufzubewahren. Diese Anforderung soll die Arbeit der Marktüberwachungsbehörden erleichtern und die Überprüfung der Konformität mit den Rechtsvorschriften während der gesamten Lebensdauer des Produkts ermöglichen.

4. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lagerung und des Transports

Die Importeure müssen sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen der Produkte die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen. Dieser vorsorgliche Ansatz gewährleistet, dass die Produkte ihre Qualität und Sicherheit bis zur Lieferung an den Endverbraucher behalten.

5. Abhilfemaßnahmen und Zusammenarbeit mit Behörden

Stellen Importeure fest, dass ein Produkt nicht den geltenden Vorschriften entspricht oder dass mit seiner Verwendung Risiken verbunden sind, sind sie verpflichtet, unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die bis zum Rückruf oder zur Rücknahme des Produkts reichen können. Außerdem müssen sie die zuständigen Behörden unverzüglich benachrichtigen und alle relevanten Informationen für ein wirksames Risikomanagement bereitstellen.

Eine geteilte Verantwortung

In Artikel 8 werden nicht nur die individuellen Verpflichtungen der Importeure hervorgehoben, sondern auch der Gedanke der gemeinsamen Verantwortung in der gesamten Lieferkette gestärkt. Vom Hersteller bis zum Händler spielt jeder Wirtschaftsakteur eine entscheidende Rolle bei der Schaffung eines FH-Marktes, der Sicherheit, Transparenz und Legalität in den Vordergrund stellt.

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