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Verpflichtungen von UAS-Vertreibern in der Europäischen Union

Der Markt für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) in der Europäischen Union wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 geregelt, in der die Anforderungen festgelegt sind, die alle an der Lieferkette dieser Produkte beteiligten Wirtschaftsakteure, einschließlich der Händler, erfüllen müssen. Im Folgenden werden ihre wichtigsten Verantwortlichkeiten und Pflichten analysiert.

1. Due Diligence durchführen

Die Händler müssen sicherstellen, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, den Vorschriften entsprechen. Dazu gehört die Überprüfung, ob die FH mit der CE-Kennzeichnung, dem Klassen-Kennzeichen (falls zutreffend) und der Angabe des Schallleistungspegels versehen sind.

2. Überprüfung vor dem Inverkehrbringen

Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Händler prüfen, ob es den Anforderungen entspricht:

  • Die CE-Kennzeichnung wurde ordnungsgemäß angebracht und gegebenenfalls das Etikett mit der Angabe der UA-Klasse und des Schallleistungspegels.
  • Die Anweisungen des Herstellers und die nicht im Anhang der Verordnung geforderten Informationen sind enthalten.
  • Der Hersteller und der Importeur haben ihre jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

3. Für klare und verständliche Informationen sorgen

Dem Produkt müssen die Gebrauchsanleitung und der Informationshinweis des Herstellers in einer für Verbraucher und Endnutzer leicht verständlichen Sprache beigefügt sein. Diese Anleitungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.

4. Nicht konforme Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen

Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein UAS nicht den Anforderungen der Vorschriften entspricht, darf er es nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Stellt das Produkt eine Gefahr dar, muss er außerdem den Hersteller oder Einführer und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren.

5. Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer Lager- und Transportbedingungen

Die Händler sind zwar für das Produkt verantwortlich, müssen aber sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Einhaltung der Sicherheits- und Konformitätsanforderungen nicht beeinträchtigen.

6. Zusammenarbeit mit den Behörden

Die Händler müssen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen, damit die Konformität des Produkts nachgewiesen werden kann. Sie sind ferner verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Abwendung von Gefahren, die von dem Produkt ausgehen, getroffen werden.

7. Produkthaftung für fehlerhafte Produkte

Stellt ein Händler fest, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, einschließlich der Rücknahme oder des Rückrufs des Produkts vom Markt, falls erforderlich. Falls mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde.

8. Anwendbarkeit der Verpflichtungen des Herstellers

Bringt ein Händler ein FH unter seinem eigenen Markennamen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert er ein Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, so gilt er als Hersteller und übernimmt in dieser Eigenschaft alle Pflichten eines Herstellers.

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