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Anforderungen an Drohnenprodukte 2019/945

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 definieren die technischen Anforderungen, die unbemannte Luftfahrzeuge erfüllen müssen, um sowohl in der offenen Kategorie als auch in den Standardszenarien der spezifischen Kategorie betrieben werden zu können.


In den Teilen 1 bis 5 des Anhangs der DR (EU) 2019/945 sind die Kriterien für Luftfahrzeuge der offenen Kategorie aufgeführt, die die Klassen C0 bis C4 abdecken. Andererseits werden in den Teilen 16 und 17 der DR (EU) 2020/1058 die technischen Anforderungen an Luftfahrzeuge für die spezifische Standardkategorie festgelegt, die den Klassen C5 bzw. C6 entsprechen. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Zubehör für die Fernidentifizierung in Teil 6 desselben Anhangs behandelt.


Einige der wichtigsten technischen Merkmale, die für die verschiedenen Klassen von unbemannten Luftfahrzeugen erforderlich sind, werden im Folgenden definiert.

Teil 1: Anforderungen für UAS der Klasse C0

  • MTOM von weniger als 250 gr.
  • Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 19 m/s. Weitere Informationen über Geschwindigkeitsbegrenzungen finden Sie hier.
  • Bedingungen für die Kontrollierbarkeit.
  • Die Flugzeuge müssen elektrisch angetrieben sein.

Teil 2: Anforderungen für UAS der Klasse C1

  • Die Aufprallenergie muss weniger als 80 J betragen, oder das MTOM muss auf 900 Gramm begrenzt sein.
  • Die Höchstgeschwindigkeit ist ebenfalls auf 19 m/s begrenzt. Weitere Informationen über Geschwindigkeitsbegrenzungen finden Sie hier.
  • Maximal erreichbare Höhe von 120 m.
  • Begrenzung der Schallleistung. Mehr über die Schallleistungsgrenzen erfahren Sie hier.
  • Kontrollierbarkeit und mechanische Belastbarkeit.
  • Das Flugzeug muss elektrisch angetrieben sein.
  • Ausstattung mit einem System zur direkten Fernidentifizierung (DRI). Mehr über DRI erfahren Sie hier.

Teil 3: Anforderungen für UAS der Klasse C2

  • Luftfahrzeuge mit der Kennzeichnung der Klasse C2 sind auf eine MTOM von 4 kg beschränkt.
  • außer bei unbemannten Starrflüglern mit einem wählbaren Niedriggeschwindigkeitsmodus ausgestattet sein, der die Geschwindigkeit auf maximal 3 m/s begrenzt. Weitere Informationen über Geschwindigkeitsbegrenzungen finden Sie hier.
  • Elektrische Stromversorgung.
  • Eindeutige Seriennummer.
  • Direktes und vernetztes Fernidentifikationssystem. Mehr über DRI erfahren Sie hier.
  • Geobewusstseins-System.
  • Warnsystem für schwache Batterien für das unbemannte Luftfahrzeug und die Kontrollstation (CS).
  • Sie müssen mit einer Datenverbindung ausgestattet sein, die gegen den unbefugten Zugriff auf die Kommando- und Kontrollfunktionen (C2) geschützt ist.

Teil 4: Anforderungen für UAS der Klasse C3

  • MTOM<25 kg und eine maximale Größe von weniger als 3 m.
  • elektrische Energieversorgung.
  • einzigartige Seriennummer.
  • direktes und vernetztes Fernidentifikationssystem. Mehr über DRI erfahren Sie hier.
  • Geobewusstseins-System.
  • Warnsystem für schwache Batterien für das unbemannte Luftfahrzeug und die Kontrollstation (CS).
  • mit einer Datenverbindung ausgestattet sein, die vor unbefugtem Zugriff auf die Kommando- und Kontrollfunktionen (C2) geschützt ist.
  • mit Lichtern zur Lageregelung und für den Nachtflug ausgestattet sein.

Teil 5: Anforderungen für UAS der Klasse C4

  • <MTOM 25 kg;
  • von einem Fernlotsen gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher gesteuert und manövriert werden können.
  • nicht über automatische Steuerungsmodi verfügen, mit Ausnahme der Unterstützung bei der Flugstabilisierung ohne direkte Auswirkung auf die Flugbahn und der Unterstützung bei Verlust der Verbindung, vorausgesetzt, dass eine vorher festgelegte Position der Flugsteuerung bei Verlust der Verbindung verfügbar ist.

Teil 16: Anforderungen für UAS der Klasse C5

  • Sie müssen den meisten Merkmalen von UAS der Klasse C3 entsprechen.
  • Es werden zusätzliche Anforderungen hinzugefügt, z. B. muss es sich um ein Flugzeug ohne Starrflügel handeln, sofern es nicht angebunden ist.
  • Außer bei angebundenen Flugzeugen sind Mittel vorzusehen, die es dem Piloten ermöglichen, den Flug der UA zu beenden, wozu unter anderem Mittel zur Verringerung der Auswirkungen der Aufpralldynamik gehören müssen.
  • Mit Hilfe eines zertifizierten Zubehörsatzes können C3- bis C5-Flugzeuge umgerüstet werden.

Teil 17: Anforderungen für UAS der Klasse C6

  • Wie oben beschrieben, müssen UAS der Klasse C6 die meisten der für die Klasse C3 definierten Anforderungen erfüllen, wobei Kriterien wie die folgenden hinzukommen:
    • Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 m/s.
    • Bereitstellung von Mitteln zur Programmierung des Verlaufs der UA.
    • Bereitstellung von Mitteln, die verhindern, dass die UA die horizontalen und vertikalen Grenzen eines Betriebsvolumens überschreitet. vertikalen Grenzen eines programmierbaren Betriebsvolumens.

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