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EASA-Entscheidung zu PDRA S-01

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Ende Oktober 2023 veröffentlichte die EASA (European Union Aviation Safety Agency) eine neue Version der AMC (Acceptable Means of Compliance) und GM (Guidance Material), die die Verordnungen (EU) 2019/945 und 2019/947 betreffen.

In diesem Artikel werden wir einige der wichtigsten Änderungen in der neuen, von der EASA veröffentlichten Entscheidung 2023/012/R analysieren.

Änderungen der Anforderungen für Drohneneinsätze mit SORA

Es sei daran erinnert, dass bei der Durchführung einer Risikoanalyse nach der SORA-Methode auf der Grundlage des ermittelten Wertes die Anforderungen auf eine einfachere oder komplexere Weise begründet werden müssen. Eine der Anforderungen betrifft die Konstruktion des Flugzeugs, deren Sicherheit in der Anfangsphase durch die Erteilung einer Musterzulassung (TC) oder einer eingeschränkten Musterzulassung (RTC) nachgewiesen werden musste, genau wie bei bemannten Flugzeugen.

Da diese Bescheinigungen als unverhältnismäßig angesehen wurden, schuf die EASA eine angemessenere Option für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS): den Konstruktionsprüfungsbericht (DVR).

Die DVR war nur erforderlich, wenn das Operationsrisiko als mittel eingestuft wurde, was zu einem SAIL-III- und -IV-Ergebnis führte, während TC und RTC für Operationen mit hohem Risiko reserviert waren.

Nach zwei Jahren Drohnenflügen in Europa und Tausenden von Flügen ohne nennenswerte Unfälle wird der DVR nur noch für Einsätze mit einem SAIL IV-Wert benötigt. Für Werte, die unter SAIL IV liegen, können die zuständigen Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Erklärungen des Betreibers akzeptieren und, falls dies für notwendig erachtet wird, zusätzliche Nachweise verlangen.

Anpassung von PDRA S-01 für landwirtschaftliche Drohnen

PDRA S-01 ist das Äquivalent zum Standardszenario STS-01, mit dem Unterschied, dass es nicht notwendig ist, eine Drohne mit einem C5-Klassenlabel zu verwenden. Mit den vorgenommenen Änderungen wird dieses Szenario auch die Grundlage für Flüge für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sein.

Zu den vorgenommenen Änderungen gehören:


  • Die 25-kg-Grenze für UAS wurde aufgehoben (unter Beibehaltung der maximalen Größe von 3 Metern)

  • Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG.

  • Genaue Festlegung der Orte, an denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

  • Hinzufügen von Operationen in einer maximalen Höhe von 10 Metern.

  • Die Notwendigkeit, Verfahren für das Fliegen im kontrollierten Luftraum festzulegen.

  • Die Verwendung eines verstärkten Rückhaltesystems ist nicht erforderlich, wenn der Flug in Gebieten durchgeführt wird, in denen das angrenzende Gebiet als risikoarm gilt.