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Grenzüberschreitende Operationen

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Grenzüberschreitende Operationen: Fliegen Sie Ihre Drohne in verschiedenen EU-Ländern

Ein UAS-Betreiber, der beabsichtigt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er registriert ist, tätig zu werden, muss zunächst die erforderliche Genehmigung seines Heimatstaates einholen, es sei denn, er verfügt über ein leichtes UAS-Betreiberzertifikat (LUC) mit den entsprechenden Berechtigungen.

Sie sollten ihre Betriebsverfahren an die örtlichen Gegebenheiten des Einsatzgebietes anpassen, bei der Behörde des Einsatzmitgliedstaates einen Antrag auf grenzüberschreitenden Betrieb stellen und eine Kopie ihrer Betriebsgenehmigung oder LUC sowie ein aktualisiertes Betriebshandbuch vorlegen, das die örtlichen Gegebenheiten und Abhilfemaßnahmen widerspiegelt.

Nach der Genehmigung können sie mit der Operation fortfahren

Betreiber, die im Besitz einer LUC mit bestimmten Privilegien sind, können einige Schritte umgehen, müssen aber dennoch die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb einreichen

Die nachstehende Abbildung zeigt ein Beispiel dafür, wie eine Genehmigung, die von der zuständigen Behörde für einen Drohneneinsatz im registrierten Mitgliedstaat des Betreibers erteilt wurde, für die Durchführung desselben Einsatzes in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden kann.

In diesem Szenario erhält ein UAS-Betreiber von der Behörde seines Herkunftsmitgliedstaates eine Genehmigung, in der anpassungsfähige Maßnahmen zur Minderung des Risikos für Einsatzgebiete, wie z. B. die Verringerung des Bodenrisikos durch Überfliegen von Gewässern, aufgeführt sind

Für den Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat reicht der Betreiber diese Genehmigung bei der nationalen Luftfahrtbehörde (NAA) des neuen Mitgliedstaates ein Einige Abhilfemaßnahmen sind nach wie vor anwendbar, wie z. B. die Organisationsstruktur, die Fähigkeiten der Piloten oder die Eigenschaften der UAS Andere müssen aufgrund der geografischen Gegebenheiten des neuen Gebiets angepasst werden und erfordern Aktualisierungen, um die Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Bodenrisiken, Luftraum und Klima zu gewährleisten. Die Behörde des Aufnahmestaats bestätigt die Angemessenheit der aktualisierten Maßnahmen, so dass der Betrieb aufgenommen werden kann.